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Webdesign- Vertrag – Fallstricke für Auftraggeber, Teil 2

Was ist ein Webdesign-Vertrag?

Schauen Sie sich vor der Entscheidung für eine bestimmte Webdesign-Agentur unbedingt deren AGB an. Denn enthalten sie Fehler, können diese später zu Ihren Lasten gehen. Hat sie keine AGB, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Möchten Sie Ihre Webseite von einem selbstständigen Webdesigner gestalten oder ändern lassen, empfiehlt es sich, einen Webdesign-Vertrag
aufzusetzen. In diesem sollten alle wesentlichen Details der Projekt- und Umsetzungsphase möglichst genau beschrieben sein. Nur so können Sie als Auftraggeber unliebsame Streitigkeiten schon im Vorfeld verhindern. Juristisch gesehen handelt es sich beim Webdesign-Vertrag um einen Werkvertrag (BGB-Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10 Rn. 09): Der Webdesigner erstellt in Ihrem Auftrag eine Internetseite und erhält die festgelegte Vergütung, wenn er diese ohne schwerwiegende Mängel fertiggestellt und übergeben hat. Um spätere Probleme zu vermeiden, verpflichten Sie Ihren Auftragnehmer, schon in der Projektphase ein Pflichtenheft anzulegen und alles Wichtige dort einzutragen. In diesem werden Struktur und Template der Webseite und alle erforderlichen Funktionalitäten genau definiert. Dieses Pflichtenheft ermöglicht außerdem, die Umsetzbarkeit des Konzepts vorab zu prüfen. Vereinbaren Sie mit Ihrem Auftragnehmer, dass er sämtliche Bedenken von Anfang an darin festhält. Haben Sie das Pflichtenheft dann genehmigt, erstellt Ihr Dienstleister ein erstes Konzept und legt es Ihnen vor. An dieser Stelle können Sie ihm Ihre Änderungswünsche vortragen. So können mögliche spätere Änderungen mit weniger Aufwand umgesetzt werden. Bewirken Ihre Änderungswünsche eine Änderung der Rahmenbedingungen und ist dies mit Mehraufwand verbunden, sollte Ihr Auftragnehmer Sie darüber per E-Mail informieren. Stimmen Sie dem zu, darf er das Projekt fortführen. Wichtig ist zudem,
dass Ihr Dienstleister auf eine korrekte Dokumentation achtet. Fassen Sie Ihren Webdesign-Vertrag so ab, dass die Nutzungsrechte an der Webseite erst nach vollständiger Abnahme und Bezahlung an Sie übergehen: Oft sind noch Änderungen notwendig. Beachten Sie als Auftraggeber zudem, dass Ihr Dienstleister Ihnen die Nutzungsrechte einschränken kann, falls Sie dies nicht vertraglich ausschließen. Vereinbaren Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht, dürfen nur Sie und Ihr Unternehmen die Webseite verwenden. Ihr Auftragnehmer darf sein Produkt nicht
einmal als Referenz benennen. Achten Sie zudem darauf, dass Sie die fertige Internetpräsenz im Nachhinein ändern dürfen. Denn ist diese Regelung nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten, dürfen Sie später nur Fehler beheben, aber keine andere Agentur mit größeren Änderungen beauftragen. Funktioniert Ihre Webseite nicht, ist Ihr Dienstleister zur Nachbesserung verpflichtet. Lassen Sie sie lieber überarbeiten, da sich der in diesem Fall entstandene Schaden nicht genau beziffern lässt. Achten Sie bei Abfassung des Vertrages auch darauf, dass die andere
Vertragspartei nicht versucht, eine Haftung auszuschließen. Am besten lassen Sie den Vertrag vor seiner Unterzeichnung von einem Fachanwalt für IT-Recht überprüfen.

Fortsetzung folgt