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Hören Sie, was ihr Webdesign-Vertrag enthalten soll, Lesezeit ca. 4 Minuten

 

Fallstricke: Was Ihr Webdesign-Vertrag unbedingt enthalten sollte

Halten Sie in Ihrem Vertrag fest, ob Ihr externer Dienstleister nur die Entwicklung des Webdesigns oder auch noch die Webseitenprogrammierung übernehmen soll. Außerdem vereinbaren Sie, dass er nur die Webseite erstellen darf. Soll er darüber hinaus noch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit für Sie als Webmaster tätig sein, muss Ihr Vertrag zudem eine Kündigungsklausel enthalten. Vereinbaren Sie, dass alle detailliert zu beschreibenden Leistungen in einem als Anlage beizufügenden Pflichtenheft festgehalten werden.
Einigen Sie sich außerdem auf technische Einzelheiten wie

  • Programmiersprache
  • Darstellung auf Endgeräten (PCs, Mobilgeräte)
  • Dateiformate, die mit Ihrem Content-Management-System kompatibel sind

Halten Sie zwecks besserer Planung und Vermeidung von Unstimmigkeiten im Vertrag fest, dass Ihr Webdesigner alle Projektphasen präzise definiert und terminiert. Legen Sie mit ihm zusammen alle Zeitpunkte fest, an denen er Ihnen die vereinbarte Anzahl Konzepte und Entwürfe präsentieren soll und bis wann er die Webseite fertiggestellt haben muss. Definieren Sie auch die Art der Vergütung: Üblich sind die Abrechnung nach Zeitaufwand oder ein Pauschalpreis. Vereinbaren Sie projektbegleitende Ratenzahlung, fixieren Sie im Vertrag die Leistungsziele, zu denen Sie die Teilzahlungen überweisen (Teilabnahmen). Kalkulieren Sie auch mögliche Änderungen mit ein. Diese können als Nachzahlungen nach Aufwand vergütet werden. Alternativ können Sie die Bezahlung nach Abnahme der nicht mehr nachzubessernden Webseite vereinbaren. Diese Regelung hat den Vorteil, dass Sie im Fall einer erforderlichen Überarbeitung vorerst nur einen Teilbetrag bezahlen. Darüber hinaus sollte Ihr Webdesign-Vertrag Regelungen über den Umgang mit Änderungen beinhalten. Definieren Sie außerdem den Zeitpunkt für die endgültige Fertigstellung Ihrer Webseite möglichst genau. Und eine Abnahmepflicht bei weitgehender Mängelfreiheit. Vergessen Sie auch die beiderseitige Vertragskündigung nicht: Legen Sie beispielsweise fest, dass Ihr Auftragnehmer sämtliche bereits entwickelten Entwürfe, Designs und Konzepte an Sie übergibt und Sie ihm die schon erbrachten Leistungen vergüten. Überdies muss Ihr Webdesign-Vertrag Regelungen über Nutzungs- und Urheberrechte an Texten, Fotos und Bildern, über Markenrechte und Persönlichkeitsrechte (bei auf der Webseite abgebildeten Personen) beinhalten. Da Sie selbst und Ihr Dienstleister eigene Inhalte auf der Seite einstellen, sollten beide Beteiligte über die jeweiligen Nutzungsrechte verfügen: Garantieren Sie einander den
Fortbestand der Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten. Um sicherzustellen, dass Sie später Ihre Webseite nutzen und eigenständig bearbeiten (lassen) dürfen, müssen Sie für Ihre Firma entsprechende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte vertraglich festhalten. Möchten Sie das Webdesign auch noch für Briefpapier und Flyer verwenden, muss dies ebenfalls im Vertrag vereinbart werden. Klären Sie zudem ab, wer im Fall bestimmter Pannen haftet. Die sinnvollste Regelung ist die, dass jede Vertragspartei für die von ihrem begangenen Fehler selbst
aufzukommen hat. Wird Ihre Webseite mangelhaft erstellt, gelten zwar die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wie das auf Nachbesserung. Da der Webdesign-Vertrag jedoch von einem normalen Werkvertrag abweichende Regelungen enthält, formulieren Sie Ihr Recht auf Nachbesserung sicherheitshalber ausdrücklich in Ihrem Vertrag. Außerdem können Sie noch spezielle Haftungsbeschränkungen festlegen. Soll Ihr Auftragnehmer später noch zusätzlich als Administrator tätig sein, müssen Sie dies und die damit verbundenen Aufgaben unter dem Punkt Nebenabreden erwähnen.

Zu einer solchen Tätigkeit als Administrator oder Webmaster gehören folgende
Dienstleistungen:

  • Erwerb und Verwaltung einer Domain – Hosting auf dem eigenen oder einem fremden Server
  • Webseitenoptimierung entsprechend den SEO-Regeln
  • Pflege und Wartung der Webseite

Treffen Sie derartige Nebenabreden, handelt es sich um einen Internet-System-Vertrag. Dieser gilt ebenfalls als Werkvertrag (Urteil des LG Schweinfurt vom 09.07.2010; Az. 24 S 42/10 und Urteil des BGH vom 04.03.2010; Az. III ZR 79/09). Bei einem derartigen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Internet-System-Vertrag darf das Kündigungsrecht nicht durch eine Klausel in den AGB ausgeschlossen werden. Vereinbaren Sie auch noch Webhosting in Ihren Nebenabreden, sollten diese auch noch Regelungen bezüglich eines Serverausfalls beinhalten.

Zu diesen Service-Level-Agreements gehören die Punkte Schadensersatz, Vertragsstrafen, Minderung und Kündigungsrecht. Falls Sie Ihren externen Dienstleister erst später für zusätzliche
Webmaster Services wie die Pflege Ihrer Webseite in Anspruch nehmen möchten, können Sie mit ihm nach der Fertigstellung und Abnahme Ihres Internetauftritts einen freien Dienstvertrag abschließen.