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Muss ein Auftraggeber Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen, wenn der Webdesigner nicht Mitglied der Künstlersozialkasse ist?
Arbeitgeber auf dem Gebiet Webdesign haben mit erheblichen Unsicherheiten zu kämpfen, wenn es um die verpflichtende Künstlersozialabgabe geht. Für Unternehmer greift diese öfter und schneller. Das liegt vorwiegend an der steigenden Anzahl der abgabepflichtigen Unternehmer in den letzten Jahren. Dabei bringt die Digitalisierung von Inhalten eine Selbstverständlichkeit mit, die freiberuflich tätige Designer für eine Beauftragung unabdingbar macht.
Müssen Auftraggeber im Bereich Webdesign Künstlersozialabgabe zahlen, auch wenn der Auftragnehmer nicht Mitglied der Künstlersozialkasse ist?
Grundsätzlich ist die Abgabepflicht eines Auftraggebers nicht abhängig von einer Mitgliedschaft des Auftragnehmers bei der Künstlersozialversicherung (KSV). Das heißt: Die Künstlersozialabgabe muss der Auftraggeber auch dann leisten, wenn der beauftragte Arbeitnehmer kein Mitglied der Sozialversicherung für Künstler ist.
Aber gilt diese Pflicht und die damit zusammenhängende Beitragshöhe für alle Unternehmen in gleicher Weise? Treffen den Arbeitgeber im Bereich Webdesign dieselben Pflichten und Beitragshöhen?
Wenn der Arbeitgeber unter den Unternehmensbegriff im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) fällt – das ist häufig der Fall – muss auch der Arbeitgeber mit Verwerter-Eigenschaft die Künstlersozialabgabe leisten. Zwar definiert das KSVG den Begriff des Unternehmers nicht explizit. Dennoch orientiert sich die Einordnung nach der in der entsprechenden Vorschrift des § 24 Abs. 1 KSVG bestehenden Aufzählungen.
Der Unternehmerbegriff wird im Rahmen dieser Rechtsvorschrift jedoch weiter gefasst. Dies gilt umso mehr in Zeiten der Digitalisierung von Inhalten in Form von Webpräsenzen. Hier beauftragen immer mehr Auftraggeber Webdesigner für das Design ihrer Internetseiten. Deshalb liegt der Zweck der KSVG in der Erfassung von Personen, die die Leistung selbstständiger Publizisten und Künstler in Anspruch nehmen und vermarkten.
Dabei betreibt der Arbeitgeber ein Unternehmen dann, wenn
- er eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausübt
- und im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG als natürliche oder juristische Person
eingestuft werden kann.
Was nicht von der Künstlersozialabgabe entbindet ist
- das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aufseiten des Vermarkters.
- das Vorliegen von Gemeinnützigkeit (LSG München, Urteil v. 17.05.2018 – L 4 KR 139/14).
Erfüllt der Arbeitgeber im Bereich Webdesign den Unternehmerbegriff, und fällt unter den „typischen Verwerter“ nach § 24 Abs. 1 KSVG, ist auch er zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Merke: Dies gilt auf dann, wenn er beauftragte Designer nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig ist.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe für abgabepflichtige Arbeitgeber?
Wie sieht die Bemessungsgrundlage dafür aus?
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung kann Instabilitäten unterliegen. Dieser wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Derzeit (Stand: 2022) liegt der Abgabesatz bei 4,2 Prozent. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich daran nichts geändert. Im Jahr 2017 lag dieser bei 4,8 Prozent. Somit kann eine deutliche Senkung verzeichnet werden.
Der Grund für diese Stabilität der unveränderten Künstlersozialabgabe liegt in der Auswirkung der verstärkten Prüf-und Beratungstätigkeiten der Künstlersozialversicherung und der Rentenversicherung gegenüber der stetig anwachsenden Zahl abgabepflichtiger Unternehmer.
Bemessungsgrundlage sind alle im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Publizisten und Künstler gezahlten Entgelte. Ist der beauftragte Webdesigner als Freiberufler nicht Mitglied der Künstlersozialversicherung, und arbeitet er nur vorübergehend und /oder nicht erwerbsmäßig, sind auch die an diesen Designer gezahlten Entgelte abgabepflichtig.
Die Beitragserhebung erfolgt durch die Künstlersozialkasse (KSK).
Welche Konsequenzen können entstehen, wenn man seine eigene Website mit „Webdesign by“ mit dem eigenen Name kennzeichnet?
Bezeichnet der nach der KSVG abgabepflichtige Auftraggeber seine Homepage mit „Webdesign by“ in Kombination mit seinem eigenen Namen, kommt es darauf an, ob er die Gestaltung seiner Website auch tatsächlich selbst vorgenommen hat, ohne die entgeltliche Hilfe eines Freiberuflers auf dem Gebiet Webdesign in Anspruch genommen zu haben.
Hat er aber in Wirklichkeit einen Designer für das Webdesign seiner Internetseite beauftragt und diesen auch bezahlt, suggeriert der Arbeitgeber mit der Kennzeichnung „Webdesign by“ in Kombination mit dem eigenen Namen ein nicht den Tatsachen entsprechende „Wahrheit“.
Was aber genau ist mit Webdesign gemeint? Kann die bloße Allgemeinbezeichnung in der Kennzeichnung zu rechtlichen Konsequenzen führen?
Unter dem Begriff Webdesign fällt die Gestaltung der Webpage. Dazu gehört sowohl der Aufbau der Internetpräsenz als auch die grafische Umsetzung, die auch den Namen Screendesign trägt. Dazu gehört ein Konzept und eine Strategie, um die Homepage technisch umzusetzen. Der Begriff „Webdesign“ erfasst damit mehr als nur das schöne Layout einer Page im Internet.
Der Auftragnehmer wird mit der Beauftragung für das Webdesign einer Webpage in der Regel mit den genannten Gestaltungsaufgaben betraut sein und diese umsetzen. Es geht dann nicht mehr beispielsweise um eine bloße Verwaltung der Unternehmensseite, sondern um die komplette Gestaltung im Sinne der Definition.
Wird diese Tatsache verschleiert, indem die Kennzeichnung „Webdesign by“ in Kombination mit dem Namen des Arbeitgebers verwendet wird, kann ein Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV-Prüfer) dies als Manipulation deuten. Dies hat auch Auswirkungen auf den Arbeitnehmer, der sich durch das Ausstellen von beispielsweise Gefälligkeitsrechnungen des Betruges oder des versuchten Betruges im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar machen kann.
Der DRV-Prüfer kann solche Ungereimtheiten schnell aufdecken. Deshalb ist davon abzusehen, falsche Tatsachen wiederzugeben.
Zur Vermeidung solcher Gegebenheiten treffen jeden abgabepflichtigen Arbeitgeber Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 28 KSVG in Verbindung mit § 25 KSVG. Diese Pflichten dienen der Berechnung der Bemessungsgrundlage. Dazu zählen folgende Mindestvoraussetzungen:
- Nachprüfbarkeit der jährlichen Entgeltmeldung
- Nachprüfbarkeit der Entgeltmeldung durch Unterlagen in nachweisbarer und nachvollziehbarer Weise. Mindestens nachprüfbar muss sein: Name des Zahlungsempfängers und Tag der Entgeltzahlung.
- Entgelte müssen listenmäßig zusammengeführt werden
Bei einem Verstoß der Aufzeichnungspflichten muss der Arbeitgeber entweder mit einer Schätzung der Bemessungsgrundlage rechnen oder einem Bußgeldverfahren.