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Die meisten Unternehmen, Behörden, Vereine und Privatleute nutzen einen Wartungsservice für die eigene Webpräsenz im Rahmen eines Wartungsvertrages zum monatlichen Fixpreis. In dieser Flatrate sind in der Regel die gängigen Kosten für die Pflege des hauseigenen Internetauftritts inklusive. Dieser Fixpreis ist vergleichbar mit der monatlichen Flatrate für Telefon- und Internetanschluss oder dem Leasingvertrag für das Auto. Zugegeben, diese All-Inclusive-Lösung ist ungemein praktisch, denn mit einem monatlichen Betrag sind alle gängigen Kosten abgegolten. Das bietet Planungssicherheit und vermeidet viele einzelne Beträge für einzelne Servicepositionen. Ein Wartungsvertrag spart also Kosten und Sie wissen immer genau, was auf Sie zukommt. Hinzu kommt, dass viele Menschen, ganz gleich, ob sie das Internet und die Website für berufliche oder private Zwecke nutzen, nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die Webpräsenz selbst zu pflegen, zu warten und immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Und wenn doch, dann fehlt häufig die Zeit.

Das Internet ist jedoch schnelllebig, Experten sagen den Nutzern lediglich eine Aufmerksamkeitsspanne von wenigen Minuten täglich nach. Wenn Sie es also versäumen, Ihre Webpräsenz stets tipp-top gepflegt und auf dem aktuellen Stand zu halten, ist das im wahrsten Sinne des Wortes tödlich. Wer im Internet nicht präsent ist oder seine Produkte, Dienstleistungen und Anliegen nur unzureichend mit überholten Inhalten anbietet, existiert nicht für die reale Welt außerhalb des Internets. Bevor Sie sich jedoch überlegen, einen Wartungsvertrag für Ihren hauseigenen Internetauftritt abzuschließen, sollten Sie einige Punkte beachten, die sowohl inhaltlicher als auch rechtlicher Natur sind.

Ob ein Wartungsvertrag mit einem monatlichen Fixpreis sinnvoll ist und tatsächlich Kosten spart, hängt auch vom Umfang der entsprechenden Webpräsenz ab. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Inhalte täglich auf dem aktuellen Stand halten und sämtliche technischen Voraussetzungen erfüllen, damit die Kunden ein angenehmes Shopping-Erlebnis haben und Ihren Service gerne wieder nutzen. Die Webseite eines Onlineshops ist in der Regel recht umfangreich, soll er sämtliche Kriterien für einen gelungenen Internetauftritt erfüllen. Handelt es sich um den Internetauftritt einer Behörde, eines Unternehmens, einer politischen Partei oder eines Vereins, ist es gleichfalls zwingend erforderlich, den hauseigenen Internetauftritt perfekt in Ordnung zu halten, denn nur die Leser und Kunden, die Inhalte mit echtem Mehrwert finden, kommen wieder. Unterhalten Sie dagegen als Privatperson eine Website, sollte diese natürlich auch tadellos in Ordnung sein, denn schließlich vertreten Sie ja auch ein Anliegen. Allerdings sind die Inhalte in diesem Fall vielleicht weniger umfangreich als die Inhalte eines Unternehmens oder eines Onlineshops. In diesem Fall kann es sich lohnen, einen Vertrag über einzelne Serviceleistungen abzuschließen anstatt einen Wartungsvertrag, der häufig ein ganzes Paket von Leistungen enthält, die Sie eventuell nicht brauchen.

Welche Anforderungen haben Sie an den Wartungsvertrag?

Um beurteilen zu können, ob ein Wartungsvertrag zur Pflege der Webpräsenz oder ein Vertrag über individuelle abgerechnete Serviceleistungen besser ist, müssen Sie wissen, welche Leistungen ein Servicepaket in der Form eines Wartungsvertrages abrechnet. An dieser Stelle wollen wir einen kleinen Denkanstoß in die richtige Richtung geben. Der Pauschalpreis rechnet eine zuvor definierte Anzahl an Änderungen pro Monat ab. Der Dienstleister schätzt den Umfang und die Kosten bestimmter Änderungen innerhalb eines genau definierten Zeitraums. Häufig wird auch noch ein Sicherheitsaufschlag draufgeschlagen, um unvorhergesehene Serviceleistungen abzudecken. Sie müssen sich überlegen, welche Änderungen jeden Monat vorzunehmen sind, um den Wartungsvertrag auf Ihre Anforderungen und Wünsche so gut wie möglich anzupassen.

  • Läuft vieles auf Ihrer Website automatisch ab?
  • Müssen Inhalte täglich oder wöchentlich geändert werden, weil aktuelle Ereignisse zwingend zu berücksichtigen sind?
  • Besteht regelmäßiger Informationsbedarf, der täglich oder wöchentlich zu ändern ist, um die Kunden bei Laune zu halten?
  • Werden Fotos, Fotostrecken und viele Textinhalte in die Webseite eingebunden?
  • Sind die Textinhalte einfach per copy & paste zu übernehmen oder müssen sie erst noch per Computer erstellt oder zumindest redaktionell überarbeitet werden?
  • Möchten Sie Videos einbinden?
  • Ist der Inhalt eher dynamisch und ändert sich laufend, oder bleiben manche Teile der Seite lange Zeit unverändert?
  • Wird der Inhalt auf mehrere Unterseiten verteilt?
  • Gibt es Verlinkungen und die Einbindung von Inhalten externer Webseiten?

Diese Fragen sind nur einige, die zu beachten sind. Sie wissen jetzt jedoch, in welche Richtung Sie denken müssen, um einen für Ihre Zwecke idealen Wartungsvertrag oder eventuelle individuelle Einzelverträge abzuschließen. Eine Agentur, die den Änderungsaufwand vorab einschätzt, arbeitet mit einer Preiskalkulation, die die meisten gängigen Serviceleistungen abdeckt, denn welche Wartungsarbeiten genau anfallen, lässt sich nicht im Detail voraussehen. Es sei denn, Sie besprechen den Leistungsumfang vorab konkret und schließen dann einen entsprechenden Vertrag ab. Anderenfalls kann es sein, dass Sie Leistungen mitbezahlen, die Sie nicht unbedingt brauchen. Wartungsarbeiten, die im Rahmen des tatsächlichen Arbeitsaufwandes berechnet werden, können also in manchen Fällen durchaus günstiger sein.

Wenn Sie sich im Vorfeld um die zuvor genannten Fragen Gedanken gemacht haben, müssen Sie die rechtliche Seite angehen, denn diese dürfen Sie nicht vernachlässigen, wenn Ihre Webpräsenz rechtssicher gestaltet sein soll. Zu beachten sind eine exakte Vertragsformulierung, aber auch der rechtliche Rahmen Ihres Internetauftritts, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, das Impressum und das Wettbewerbsrecht. Wenn Sie diese Punkte nicht beachten, kann es hinsichtlich des Wartungsvertrages zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Dienstleister und hinsichtlich der rechtlichen Punkte zu teuren Abmahnungen kommen. Nicht umsonst lautet ein geflügeltes Sprichwort: Der Teufel steckt im Detail.

Ein Wartungsvertrag ist laut BGB nicht typisiert

Wartungsverträge für die Webpräsenz werden häufig mit der Wartung des gesamten Systems kombiniert. Diese Kombination ist jedoch keine Pflicht, sondern lediglich eine Option, die sich aus praktischen Gründen anbietet. Ganz gleich, ob nur Wartungsvertrag für die Internetpräsenz oder ein Komplettpaket, dass die Wartung des gesamten Systems einschließt, Sie gegen stets einen Teil Ihrer Unabhängigkeit ab. Es entsteht eine gewisse Abhängigkeit vom Dienstleister. Auf der anderen Seite, wenn nicht ausreichend Zeit und/oder keine Mitarbeiter mit der entsprechenden Expertise zur Verfügung stehen, bleibt Ihnen keine andere Wahl. Umso sorgfältiger sollten Sie den Dienstleister auswählen und bei der Vertragsausarbeitung genau hinschauen. Wie der Wartungsvertrag letztendlich gestaltet wird, richtet sich nach den individuellen Anforderungen wie eingangs bereits erwähnt. Die Benennung des genauen Leistungsumfangs ist also zwingend erforderlich, damit später keine Differenzen mit der Serviceagentur entstehen. Die deutsche Rechtsprechung hängt der digitalen Entwicklung nach wie vor hinterher.

Unterschied zwischen Garantie-, Werk- und Dienstleistungsvertrag

Nur wenige Gesetze wie die Datenschutzgrundverordnung sind mittlerweile an den digitalen Standard angepasst worden. Der Wartungsvertrag gehört nicht dazu. Ferner ist diese Art Vertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht typisiert. Ein Wartungsvertrag für Computersysteme und Webpräsenzen gehört also nicht dazu. Auch kennt der Gesetzgeber nicht denen einen Wartungsvertrag. Laut Bürgerliches Gesetzbuch ist abhängig von dem Inhalt und den konkreten Anforderungen entweder ein Garantievertrag gemäß § 311 BGB in Verbindung mit § 241 BGB, ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB oder ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB abzuschließen. Ein Garantievertrag gibt Ihnen als Kunden die umfangreichsten Rechte, kommt in der Praxis jedoch nur selten vor. Dieser Vertrag garantiert Ihnen jederzeit die volle Funktionsfähigkeit Ihrer Webpräsenz und Ihres Systems, wenn Sie diese Option dazu gebucht haben. Im Fall von Problemen, wenn Ihre Webseite und/oder das Computersystem nicht funktionieren, haftet der Dienstleister als Vertragsnehmer, er schuldet Ihnen also einen konkreten Erfolg. Der Garantievertrag sichert also nicht nur einen bestimmten Serviceumfang, sondern bietet auch eine Schadenabsicherung.

Der Werkvertrag befindet sich hinsichtlich der Kundenansprüche in der Mitte, denn er sichert Ihnen zumindest einen bestimmten Leistungserfolg zu, nämlich die regelmäßige Wartung Ihrer Webpräsenz und/oder Computersystems. Ihr Vertragspartner verpflichtet sich, alles auf dem aktuellen Stand zu halten und im Schadensfall für die Funktionsfähigkeit zu sorgen. Der Dienstleistungsvertrag stattet Sie mit den schwächsten Rechten aus, denn der Vertragsnehmer ist lediglich verpflichtet, sich ernsthaft zu bemühen, die Webpräsenz/Computersystem auf dem aktuellen Stand und im fehlerfreien Zustand zu halten. Dieser Vertrag lässt demnach viel Raum für persönliche Interpretation, denn unter ernsthaftem Bemühen versteht sicherlich jeder etwas anderes. Beispiel: Sie möchten, dass Ihr Vertragspartner Ihre Webpräsenz aktualisiert und umfangreich überarbeitet. Aus verschiedenen Gründen stellen sich technische Probleme ein, die Qualität der verwendeten Bilder und Videos reicht nicht aus und die Internetseite ist wiederholt nicht für Ihre Kunden und potenzielle Interessenten zu erreichen. Trotz mehrerer Versuche findet der Dienstleister nicht heraus, worauf diese technischen Probleme zurückzuführen sind. Mit einem Werkvertrag hat die Agentur eine mangelhafte Leistung erbracht. Gemäß § 634 BGB stehen Ihnen in dieser Situation Gewährleistungsrechte zu. Ist Ihr Vertragspartner nicht in der Lage, den Schaden/die technischen Probleme selbst zu beheben, steht Ihnen das Recht zu, einen anderen Dienstleister zu beauftragen und die Kosten anschließend Ihrem ersten Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

Mit einem Dienstleistungsvertrag ist Ihre Ausgangslage als äußerst schwach zu bezeichnen, denn der Mitarbeiter der Serviceagentur hat sein Bestes versucht, das anscheinend jedoch nicht ausgereicht hat. Wie in manchem Arbeitszeugnis heißt es: er hat sich bemüht, mehr jedoch auch nicht. Da Ihr Partner Ihnen auf dieser Vertragsgrundlage keinen genau definierten Erfolg schuldet, ist er seinen Verpflichtungen im Rahmen des Dienstleistungsvertrages nachgekommen und muss nichts weiter tun. Gut, ein serviceorientiertes Unternehmen würde es sicherlich nicht dabei bewenden lassen und Sie mit diesem Problem alleine lassen. Theoretisch gesehen ist diese Vorgehensweise jedoch rechtlich zulässig. Dagegen ist der Garantievertrag sozusagen ein Knebelvertrag für die Serviceagentur, denn sie garantiert Ihnen in jedem Fall einen konkreten Erfolg. Sie muss also alles unternehmen, damit die Webseite wieder einwandfrei funktioniert und für Ihre Kunden und Interessenten wieder erreichbar ist. Wenn notwendig, auch auf eigene Kosten.

Foto: Stockfoto Jumpstory

Fortsetzung folgt.