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Was Sie bei der Auftragsvergabe an Webdesigner und Webmaster
beachten sollten
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, sondern ist nur ein Denkanstoß, um das Gespräch mit dem Rechtsberater optimal vorbereiten zu können.
Jedes Unternehmen benötigt für einen professionellen Auftritt eine eigene Webseite. Wer keinen auf die Webseitenerstellung spezialisierten Mitarbeiter hat, beauftragt dafür
eine Webdesign-Agentur. Damit es später nicht zu einem Rechtsstreit kommt, ist es ratsam, sämtliche Details in einem Vertrag festzuhalten.
Werkvertrag vs. Dienstvertrag
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, diesen Vertrag als Werkvertrag oder freien Dienstvertrag abzufassen. Allerdings unterscheiden sich diese Vertragsarten rechtlich voneinander. Schließen Sie einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ab, schuldet Ihnen der selbstständige Webdesigner die Herstellung eines weitestgehend mängelfreien Werks (Webseite). Außerdem kann die Veränderung eines Werks Ziel eines Werkvertrages sein. Der Auftragnehmer erhält bei Abnahme des erfolgreich erstellten oder veränderten Werks die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Herstellung oder Veränderung erfolgt einmalig. Der Auftraggeber hat bei gravierenden Mängeln ein Recht auf Nachbesserung. Darunter fallen Fehler, die die Tauglichkeit und den Wert des
Werks stark herabsetzen. Außerdem sind Termin und Umfang der Abnahme vertraglich festzuhalten. Die zu zahlende Vergütung hängt ausschließlich vom Werk ab. Wird der Vertrag nicht juristisch korrekt abgefasst, kann es bei gravierenden Mängeln zu langen andauernden Rechtsstreitigkeiten kommen: Was ein wesentlicher Mangel ist, wird meist von beiden Vertragsparteien unterschiedlich definiert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Auftragnehmer bei einer verweigerten Abnahme das verwendete Material oder seinen finanziellen Gegenwert vom Auftraggeber einfordern darf. Bei einem Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB treffen Sie mit Ihrem Vertragspartner eine Vereinbarung über ihren Arbeitseinsatz. Dieser sollte zwar erfolgreich verlaufen, aber
dieser Erfolg ist nicht Ziel des Vertrages: Die Arbeitsleistung ist nicht an ein konkretes Projekt gebunden. Typische Dienstverträge sind unter anderem Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und rechtsanwaltliche Mandatsverträge. Wird der Dienstvertrag eingehalten, bekommt der Vertragspartner die schriftlich vereinbarte Vergütung. Ist Ihr Vertragspartner ein anderes Unternehmen, schließen Sie mit diesem einen freien Dienstvertrag ab.