Datenschutzmanagement: Warum Unternehmen 2026 nicht mehr ohne DM auskommen -1
Die Anforderungen an den Datenschutz werden nicht einfacher. Im Gegenteil: Mit der EU-KI-Verordnung, NIS2 und dem Data Act hat sich das regulatorische Umfeld seit 2025 massiv verdichtet. Wer heute noch glaubt, Datenschutz sei nur eine lästige Pflichtübung, unterschätzt nicht nur die finanziellen Risiken, sondern verschenkt auch wichtige Wettbewerbsvorteile. Denn eines ist klar: Professionelles Datenschutzmanagement ist längst mehr als Compliance – es schafft Vertrauen bei Kunden und Partnern und schützt vor existenzbedrohenden Bußgeldern.
Was macht Datenschutzmanagement eigentlich aus?
Datenschutzmanagement (DSM) bedeutet im Kern: strukturiert vorgehen statt improvisieren. Es geht darum, die gesetzlichen Anforderungen systematisch umzusetzen – von der Erfassung aller Datenverarbeitungsvorgänge über deren Bewertung bis hin zu konkreten Maßnahmen, die sicherstellen, dass alles rechtskonform läuft.
Je nachdem, wie komplex die Datenverarbeitung in einem Unternehmen ist, gehören dazu unter anderem:
- Sensibilisierung auf allen Ebenen: Führungskräfte und Mitarbeitende müssen verstehen, warum Datenschutz wichtig ist.
- Klare Dokumentation: Handbücher, Leitlinien und Handlungsanweisungen, die im Alltag wirklich helfen.
- Zuständigkeiten definieren: Wer ist im Unternehmen wofür verantwortlich?
- Systematische Erfassung: Welche Daten werden wo und wie verarbeitet?
- Risikoanalysen: Wo könnten Probleme entstehen? Welche Verarbeitungen erfordern eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
- Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM): Die technische und organisatorische Sicherheit muss stimmen.
- Prozesse für den Ernstfall: Wie reagiert man auf Anfragen von Betroffenen oder Meldungen an Aufsichtsbehörden?
- Vertragsmanagement: Von Auftragsverarbeitungsverträgen bis zu Joint-Controller-Agreements.
Warum Datenschutzmanagement 2026 unverzichtbar ist
Die rechtliche Realität
Die DSGVO schreibt zwar kein explizites Datenschutzmanagementsystem vor. Aber die Anforderungen der Verordnung sind ohne ein strukturiertes DSM praktisch nicht zu erfüllen – vor allem nicht nachweisbar. Und genau darauf kommt es an, denn die Beweislast liegt beim Unternehmen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
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