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 Die DSGVO ist nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO immer dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden. Sind die Daten, die in den Datenblöcken verarbeitet werden, also solche, die sich einer natürlichen Person zuordnen lassen, so ist die DSGVO anwendbar. Dies gilt im Übrigen nicht nur für unmittelbar identifizierende Daten, wie den Namen einer Person, sondern auch solche, durch die indirekt eine Identifikation möglich ist, wie beispielsweise eine IP-Adresse oder ein Kfz-Kennzeichen.